Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag gibt einen Überblick über wesentliche Brandschutzaspekte in Verkaufsstätten. Deren besondere Brandrisiken liegen in den spezifischen Bedingungen im Handel begründet: Große Objekte bzw. Brandabschnitte, Waren mit kritischen Eigenschaften wie leichte Entzündbarkeit oder hoher Brandlast, hohe Warenwerte und nicht zuletzt der Aufenthalt einer größeren Zahl von mehr oder weniger ortsunkundigen Kunden. Alle diese Faktoren bedingen entsprechende Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen, z. B. in den Bereichen baulicher Brandschutz, Lagerung von brennbaren Stoffen, Brandmelde- und Löscheinrichtungen sowie organisatorische Maßnahmen (Dokumente, Unterweisungen). Betreiber von Verkaufsstätten bzw. die vor Ort Zuständigen sind verpflichtet, diese Maßnahmen umzusetzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Verkaufsstätten unterliegen als Gebäude dem länderspezifischen Baurecht und sind in allen Bundesländern ab einer gewissen, unterschiedlich angesetzten Fläche als Sonderbauten eingestuft. Als solche gelten für sie unter Brandschutzgesichtspunkten verschärfte Anforderungen an bauliche Gestaltung und Ausführung. Diese werden von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall nach Einschätzung festgelegt.

Ab einer ziemlich einheitlich geltenden Grenze von 2.000 m² Gesamtfläche greifen aber auch die Verkaufsstättenverordnungen, die als sog. Sonderbauverordnungen den Landesbauordnungen der Länder jeweils nachgeschaltet sind und bestimmte Brandschutzanforderungen für Bau und Betrieb konkret festlegen.

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (hier v. a. die BGHW) geben Hinweise besonders zu Fragen des betrieblichen Brandschutzes in Informationsschriften und Merkblättern, die in grundlegenden Aspekten den Stand der Technik wiedergeben und so für Mitgliedsbetriebe eine gewisse Relevanz haben.

Brandschutzinformationen zu einzelnen Risiken (z. B. Umgang mit feuergefährlichen Waren, Kühllager, Müllpressen usw.) geben auch die Schadenversicherer (VdS-Vorschriften, -Regeln, -Leitlinien usw.).

1 Begriffe

Vieles von den in diesem Beitrag dargestellten Inhalten ist generell für Handelsbetriebe mit Kundenverkehr relevant, also für alle Arten von Läden und Einzelhandelsgeschäften. Diese sind gemeint, wenn allgemein von Verkaufsräumen die Rede ist. Verkaufsstätte ist ein Begriff aus dem Baurecht und macht sich an der Größe eines Betriebs fest. Nach den Landesbauordnungen spricht man von einer Verkaufsstätte ab einer Grundfläche von 400 bis 2.000 m² (länderspezifisch, meistens liegt die Grenze bei 800 m²). Ab dieser Größe gilt ein Betriebsgebäude als Sonderbau, für den besondere baurechtliche Bestimmungen gelten – auch und gerade was den Brandschutz angeht. Viele solcher Bestimmungen sind in den Verkaufsstättenverordnungen der Länder spezifiziert. Diese gelten explizit aber nur für Betriebe ab einer einheitlich festgesetzten Grundfläche von 2.000 m². Darunter werden die erforderlichen Maßnahmen für ein Gebäude in den entsprechenden baurechtlichen Verfahren im Einzelfall festgelegt.

Die Flächenangaben im Baurecht beziehen sich meist auf Verkaufsräume und Ladenstraßen (überdachte, dem Kundenverkehr dienende Zonen, an denen Verkaufsräume liegen). Verwaltungs- und Betriebsräume sowie notwendige Treppenräume (z. B. Treppen, die sich in einem mehrgeschossigen Warenhaus außerhalb der Verkaufsräume befinden) zählen nicht mit.

 
Wichtig

Kleine Verkaufsstellen, Läden und Geschäfte

Eine sehr große Zahl von Einzelhandelsbetrieben fällt flächenmäßig weder unter die Sonderbaubestimmungen noch die Verkaufsstättenverordnungen. Bauliche Anforderungen werden dann einfach über die Bestimmungen der Landesbauordnungen und die baurechtlichen Verfahren festgelegt. Dabei ist es durchaus relevant, wenn Gebäude oder Teile davon als Ladenlokal o. Ä. genutzt werden. Eine solche Nutzung muss also in einer Baugenehmigung berücksichtigt sein, bzw. eine geplante Umnutzung eines Raums als Ladenlokal muss mit den zuständigen Baubehörden abgestimmt werden, erst recht, wenn sich daraus Auswirkungen auf zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeteile ergeben können.

2 Brandrisiko in Verkaufsräumen und -stätten

Mehrere Faktoren tragen dazu bei, dass in Verkaufsstätten das Brandrisiko relativ hoch ist.

2.1 Hohe Brandlasten

Die Mehrzahl der in Verkaufsstätten gehandelten Waren und erst recht ihre Verpackungen bestehen aus brennbarem Material. Meist ist beides in großer Menge vorhanden, weil eine gewisse Warenfülle zu einer attraktiven Kaufatmosphäre beiträgt und aus organisatorischen Gründen Lagerbestände nötig sind. Ziel eines geeigneten Brandschutzkonzeptes in Verkaufsstätten muss es sein, das Risiko solcher Brandlasten in einem tolerablen Bereich zu halten. Das wird v. a. durch bauliche Maßnahmen (Brandabschnitte, Brandschutzabtrennungen usw.) und ggf. durch Brandschutzanlagen (Brandmelde- und Löschanlagen) erzielt.

2.2 Kundenverkehr

Während der Verkaufszeiten befinden sich u. U. Kunden in größerer Zahl in den Verkaufsräumen. Diese nehmen von einer Verkaufsstätte nur die Verkaufsräume wahr, die meistens unter Gesichtspunkten der Verkaufsförderung gestaltet und nic...

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