Grundlage für ein geordnetes und sicheres Bauwesen sind die Landesbauordnungen, die – im Detail allerdings abweichend – in allen Bundesländern die Standards vorgeben. Danach können an bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen gestellt werden, und zwar

  • durch Verordnung (oder andere Vorschriften) oder
  • im Einzelfall im Rahmen der Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Schulen sind in allen Bundesländern grundsätzlich als Sonderbauten eingestuft. Weil aber das Sonderbauvorschriftenwesen nach Struktur und Umfang in den Bundesländern sehr unterschiedlich ausgeprägt ist, hat das bundesweit nicht dieselben Folgen.

Auch der Geltungsbereich für Schulen als Sonderbauten ist in den einzelnen Landebauordnungen nicht identisch und nicht immer klar umrissen. Nach Musterbauordnung werden "Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen" als Sonderbauten eingestuft. Der dabei im Einzelfall bestehende Ermessensspielraum (Was ist eine Schule?) wird von den örtlichen Aufsichtsbehörden ausgestaltet. Unstrittig ist, dass allgemein- und berufsbildende Schulen in allen Bundesländern Sonderbauten sind, Tanz-, Musik- oder Kunstschulen i. d. R. nicht. Bei Schulen, die ausschließlich von Erwachsenen besucht werden (Weiterbildungseinrichtungen) wird unterschiedlich vorgegangen.

 
Achtung

Schulen als Versammlungsstätten

Viele Schulen verfügen über eine Aula oder Säle, die mehr als 200 Personen zu Veranstaltungen aufnehmen können. Sie fallen damit auch unter die Sonderbaukategorie Versammlungsstätten (s. Versammlungsstättenverordnung), was erhöhte bauliche und betriebliche Anforderungen mit sich bringt.

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