Prüffristen für brandschutztechnische Anlagen müssen durch den Betreiber einer Einrichtung festgelegt werden. Dabei sind zu berücksichtigen:

  • Herstellerangaben
  • Prüfvorgaben nach Baurecht (s. Tab. 2)
  • Prüfvorgaben nach Arbeitsschutzrecht (Betriebssicherheitsverordnung, konkretisiert durch weitere Regeln und Normen)

Wenn die Vorgaben aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen abweichen, muss der Betreiber eine verantwortliche Entscheidung treffen, wobei dringend zu berücksichtigen ist, dass baurechtliche Vorgaben i. d. R. eine hohe Rechtsverbindlichkeit haben.

 
Praxis-Tipp

DGUV Information 205-040 "Prüffristen im Brandschutz"

Diese Information stellt Prüffristen für brandschutzbezogene Anlagen, Einrichtungen und organisatorische Maßnahmen zusammen und definiert und erläutert die dabei wichtigen Begriffe, z. B. für

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