Ausgangspunkt ist die Definition des Bildschirmgerätes in § 2 Abs. 6 ArbStättV: "Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören." Diese Definition ist bewusst weiter gefasst worden, da das Bildschirmgerät aus § 2 BildscharbV nur einen Teil des Bildschirmarbeitsplatzes ausmacht.

In § 2 Abs. 5 ArbStättV sind die Bildschirmarbeitsplätze beschrieben:

  1. Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen gemäß § 2 Abs. 3 ArbStättV befinden,
  2. die mit Bildschirmgeräten und
  3. sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.

Heute ist fast jeder Büroarbeitsplatz auch ein Bildschirmarbeitsplatz. Darüber hinaus sind viele weitere Arbeitsplätze in der Produktion gem. der Bildschirmarbeitsplatzdefinition ein Bildschirmarbeitsplatz. Welche Arbeitsplätze ausgenommen sind und damit nicht dem Anhang 6 ArbStättV entsprechen müssen, wird in § 1 Abs. 2 und 5 formuliert.[1]

Nicht nur in der Produktion ist zu überlegen, wie die Arbeitsplätze ergonomisch gestaltet werden können: Mit der explosionsartigen Verbreitung mobiler Geräte (z. B. Tablet, Smartphone) muss deren vermehrte Nutzung unter Arbeits- und Gesundheitsschutzaspekten kritisch und konstruktiv begleitet werden. Es gilt, die Mitarbeiter in einem gesundheitsgerechten Umgang zu schulen (Verhaltensprävention).

[1] Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr; Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden; Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.

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