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Bildschirmarbeitsplatz / 1.1 Abgrenzung zu anderen Arbeitsplätzen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Nach § 2 Abs. 5 ArbStättV ist ein Bildschirmarbeitsplatz immer dann gegeben, wenn in einem Arbeitsraum ein üblicher Schreibtischarbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät genutzt wird, wobei unter Bildschirmgerät weit gefasst die Kombination von einem Rechner mit entsprechender Software und Ein- und Ausgabeeinrichtungen zu verstehen ist. Danach müssen die entsprechenden Vorgaben auf alle üblichen Computerarbeitsplätze angewendet werden.

 
Hinweis

Auch wenig genutzte Bildschirmarbeitsplätze "zählen"

Es gibt keine zeitlichen Beschränkungen, nach denen wenig genutzte Bildschirmarbeitsplätze von den Vorgaben grundsätzlich ausgenommen wären. Schließlich nehmen in allen Branchen die Dokumentations- und Kommunikationsbedarfe zu, die am Rechner zu erledigen sind, damit also auch die Nutzungszeiten und die sich daraus ergebenden Belastungspotentiale.

Allerdings zählt in dem Fall, dass an einem Arbeitsplatz, der in nur sehr geringem Umfang genutzt wird, bestimmte Vorgaben nicht vollumfänglich eingehalten werden, letztlich immer das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann von den Vorgaben einer Arbeitsstättenregel wie der ASR A6 abweichen, wenn er sicherstellen kann, dass es nicht zu relevanten Gefährdungen kommt. In einem solchen Fall können also mit Sachkenntnis und Augenmaß tragfähige Lösungen gefunden werden, auch wenn nicht jede Detailvorgabe erfüllt wird.

Keine Bildschirmarbeitsplätze sind nach Abschn. 2 Abs. 2 ASR A6

  1. tragbare Bildschirmgeräte, die nicht regelmäßig ortsveränderlich genutzt werden (z. B. das Notebook, das in einer Dockingstation benutzt und an dem nur selten bei einer Besprechung gearbeitet wird),
  2. Bildschirmgeräte, die außerhalb von Arbeitsstätten (bzw. außerhalb von Telearbeitsplätzen) verwendet werden (z. B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln, im Privatb...

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