Neben der BetrSichV müssen Arbeitsmittel den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Binnenmarktrechts entsprechen gemäß der Formel

Gefährdungsbeurteilung + Binnenmarktrecht = Arbeitsschutz.

Eine Darstellung der Zusammenhänge von Gefährdungsbeurteilung und Binnenmarktrecht zu sicheren Arbeitsmitteln und Produkten liefert Abb. 2.

Abb. 2: Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

§ 5 Abs. 3 BetrSichV bewirkt "inhärente Sicherheit" der Arbeitsmittel. Aber: Die Verwendung der Arbeitsmittel muss sicher sein. Die zentrale Rolle spielt dabei die Gefährdungsbeurteilung. "Bestandsschutz" für Arbeitsmittel ist gewährleistet, wenn deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.

Der sog. "Stand der Technik" ist einer der wichtigsten Technikklauseln für Maschinensicherheit, Produktsicherheit und Arbeitssicherheit.

Beim Sicherheitsniveau von Arbeitsmitteln, Maschinen und Anlagen werden 3 Stufen unterschieden:

  1. die (Allgemein) anerkannten Regeln der Technik,
  2. der Stand der Technik,
  3. der Stand von Wissenschaft und Technik,

Das Sicherheitsniveau steigt bei dieser Auflistung von oben nach unten. D. h., die Anforderungen des Standes der Technik sind weitergehender als die allgemein anerkannten Regeln der Technik, werden jedoch von den Anforderungen des Standes von Wissenschaft und Technik überboten.

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