§ 11 BetrSichV trägt dem aus der Unfallstatistik bekannten Sachverhalt Rechnung, dass weit mehr als die Hälfte aller Unfälle bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nicht während des bestimmungsgemäßen Betriebs, sondern während besonderer Betriebszustände wie An- und Abfahrvorgängen, Erprobungen oder bei der Instandhaltung auftreten.

Daher hat der Arbeitgeber für diese Betriebszustände geeignete Maßnahmen festzulegen, Weiterhin sind Vorkehrungen erforderlich, damit Verletzte nach Unfällen unverzüglich geborgen werden können. Besonders wichtig können dabei die Maßnahmen zur Sicherung der Zugänglichkeit oder Vorkehrungen zur Rettung aus großer Höhe sein. Vorzuhalten sind weiterhin die notwendigen Informationen über in Notfällen erforderliche Maßnahmen sowie Warneinrichtungen für spezifische Gefährdungen. Bei besonderen Betriebszuständen wie Rüst- und Einrichtungsarbeiten, bei der Erprobung oder Prüfung von Arbeitsmitteln sind Gefahrenbereiche festzulegen. Falls sich Beschäftigte während dieser Betriebszustände im Gefahrenbereich aufhalten müssen, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

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