Die Vorschriften zum betrieblichen Arbeitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind seit Jahrzehnten in europäischen Richtlinien und nationalen Verordnungen, die diese umsetzen, geregelt. Für die Benutzung von Arbeitsmitteln war dies die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung vom 11.3.1997, die die Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in deutsches Recht umsetzte. Die europäische Arbeitsmittelrichtlinie wurde zwischenzeitlich in einer kodifizierten Fassung unter der Nummer 2009/104/EG veröffentlicht.

Für besonders gefährliche Anlagen, wie Dampfkessel, Druckbehälter oder Aufzüge, gibt es in Deutschland seit Langem spezielle Vorschriften, z. B. die Dampfkesselverordnung, die Druckbehälterverordnung oder die Aufzugsverordnung. Zunächst beruhten diese Vorschriften auf § 24 Gewerbeordnung. Die Vorschriften des § 24 wurden am 10.1.1996 inhaltsgleich in das damalige Gerätesicherheitsgesetz überführt, das Sicherheitsanforderungen an technische Geräte enthielt. Da die genannten Verordnungen sowohl Vorschriften zur Beschaffenheit der betreffenden Anlagen wie zu deren Betrieb enthielten, mussten sie im Rahmen der Schaffung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes auf reine Betriebsvorschriften reduziert werden.

Rechtsgrundlage für die Vorschriften zum Inverkehrbringen von technischen Geräten war seit dem 1.5.2004 das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das am 1.12.2011 ins Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) überführt wurde. Auf diesem Gesetz beruhen die 11 gültigen Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz, die jeweils europäische Richtlinien in deutsches Recht überführen. Im Laufe der Rechtsentwicklung verschob sich der Schwerpunkt immer mehr zu Vorschriften zum Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Binnenmarkt. Der Anteil der nationalen Vorschriften zu überwachungsbedürftigen Anlagen, die nun in Abschnitt 9 des ProdSG zu finden sind, wurde immer geringer.

Die Liste der überwachungsbedürftigen Anlagen wurde bei dieser Rechtsentwicklung jeweils unverändert übernommen und darf als veraltet angesehen werden. Alle Versuche, eine tragfähige Formulierung zu erarbeiten, was eine besonders gefährliche und deshalb in besonderer Weise überwachungsbedürftige Anlage von einer Anlage mit durchschnittlichem Gefährdungspotenzial unterscheidet, sind in der Vergangenheit gescheitert. Besonders interessant war in dieser Beziehung eine im Auftrag des Vereins der technischen Überwachungsvereine erarbeitete Studie, die u. a. das Gefahrenpotenzial von Windkraftanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteigen sowie Biogasanlagen untersuchte.

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