1. Anwendungsbereich und Ziel
2. Begriffsbestimmungen
2.1 |
Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen. |
2.2 |
Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung. |
2.3 |
Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung. |
2.4 |
Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung. |
2.5 |
Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein. |
2.6 |
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können. |
3. Zur Prüfung befähigte Personen
Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
4.1 |
Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person[1] [Bis 07.05.2019: Personen] zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.[2] [Bis 07.05.2019: § 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.]
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4.2 |
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren. |
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