Die Unternehmen sind den Revisionen nicht "schutzlos ausgeliefert". Auch sie haben bestimmte Rechte, welche die Befugnisse der Gewerbeaufsicht beschneiden.

Verschwiegenheit und Schutz betrieblicher Daten: Im Rahmen der Revisionsprozesses kann es dazu kommen, dass die Gewerbeaufsichtsbeamten von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfahren. § 23 Abs. 2 und 3 ArbSchG bestimmt, dass diese Daten von den Prüfern geheim gehalten werden müssen und nicht an Behörden weitergegeben werden können – vorausgesetzt sie sind in arbeitsschutzfachlicher Hinsicht irrelevant und gefährden nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Auskunftsverweigerungsrecht: Auskünfte auf Fragen, bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Unternehmer selbst oder einer seiner Angehörigen der Strafverfolgung aussetzen würde, können verweigert werden. Darauf hat der Prüfer die betreffenden Personen hinzuweisen.

Kontrollen außerhalb der Betriebszeiten: Werden Revisionen außerhalb der Arbeits- und Betriebszeiten vorgenommen oder befindet sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung, dürfen die Prüfer ohne Einverständnis des Unternehmers/Arbeitgebers ihre Kontrollen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beginnen. Ausnahme: Es handelt sich um "Gefahr in Verzug" und damit um eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Begleitung der Prüfer: Auch wenn die Prüfung nicht angemeldet werden muss und überraschend kommt, so hat doch der Unternehmer immer die Möglichkeit, die Prüfer zu begleiten oder begleiten zu lassen, beispielsweise durch die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge