Für die Durchführung der gesetzlich übertragenen Aufgaben stehen den Beschäftigten der Gewerbeaufsicht im Wesentlichen sämtliche Befugnisse zu, die auch den örtlichen Polizeibehörden zustehen.

Auskunftsanspruch: Das Gewerbeaufsichtsamt kann vom Betriebsinhaber oder den verantwortlichen Personen nach § 22 Abs. 1 ArbSchG vom Unternehmer/Arbeitgeber alle für eine Revision erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Dennoch darf der Unternehmer oder die von ihm beauftragte Person die Antworten und die Vorlage der Unterlagen verweigern (siehe auch Rechte des Unternehmers). Hierauf muss der Prüfer den betreffenden Unternehmer oder Mitarbeitenden hinweisen.

Betretungsrecht: Die Mitarbeitenden der Gewerbeaufsicht dürfen nach § 22 Abs. 2 ArbSchG jederzeit während der regulären Arbeits-, Öffnungs- und Betriebszeiten alle Geschäfts- und Betriebsräume sowie das gesamte Betriebsgelände betreten, besichtigen und prüfen. In der Praxis bedeutet dies den ganzen Tag: denn selbst wenn (theoretisch) nur ein Pförtner anwesend wäre, erlaubt dies der Behörde bereits das Betriebsgelände zu betreten. Ein solcher nächtlicher "Zugriff" kommt aber in der Regel nur vor, wenn ausdrücklich "Gefahr in Verzug" besteht.

Überprüfungsrecht: Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG haben die Prüfenden Befugnis für folgende Kontrollen:

  • Prüfen von Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen;
  • Untersuchung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe;
  • Durchführung von Messungen (Lärm, Schadstoffe etc.) und Entnahme von Proben (Gefahrstoffe etc.). Die Entnahme von Proben muss quittiert werden;
  • Feststellung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren;
  • Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Krankheiten oder Schadensfällen.

Unterstützungsanspruch: § 22 Abs. 2 Satz 4 ArbSchG verpflichtet den Unternehmer/Arbeitgeber oder die verantwortliche Person, die Prüfer bei der Durchführung der Revision in jeder Hinsicht zu unterstützen.

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