Im Aufgabenkatalog des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) steht an erster Stelle das Recht und die Pflicht des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer eingehalten werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Arbeitnehmern (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Darüber hinaus hat der Betriebsrat das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten beim Arbeitgeber zu beantragen.

Hilfreich sind dazu Begehungen. Es empfiehlt sich, dass der Betriebsrat die Begehung zusammen mit dem Sicherheitsbeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder dem Betriebsarzt durchführt.

Trotz der Überwachungspflicht des Betriebsrats ist der Unternehmer für die Durchführung und Gewährleistung des betrieblichen Arbeitsschutzes allein verantwortlich. Der Betriebsrat darf den Beschäftigten keine Anweisungen erteilen.

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