Kurzbeschreibung

Muster-Betriebsvereinbarung mit Regelungen zur Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements und über die Schaffung eines betriebliches Gesundheitsteams, bestehend u.a. aus dem Betriebsarzt, aus Fachkräften für Arbeitssicherheit, Führungskräften und Betriebsratsmitgliedern, das verantwortlich Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit der Mitarbeiter plant und umsetzt.

Vorbemerkung:

BGM ist das "systematische und nachhaltige Bemühen um die gesundheitsförderliche Gestaltung von Strukturen und Prozessen und um die gesundheitsförderliche Befähigung der Beschäftigten"[1]. Ziel des BGM ist es, gesundheitsgerechte Rahmenbedingungen an den Arbeitsplätzen zu schaffen und die Mitarbeiter dazu anzuregen, sich gesundheitsgerecht zu verhalten.

Im BGM laufen alle gesundheitsbezogenen Aktivitäten zusammen, also Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zum betrieblichen Eingliederungsmanagement sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF).

Die Begriffe BGM und BGF können nicht gleichgesetzt werden, es bestehen große Unterschiede. Die BGF ist ein wichtiger Bestandteil des BGM, konzentriert sich allerdings eher auf Einzelmaßnahmen u.a. in den Bereichen Psyche, Physis oder Ernährung. Das BGM als solches geht jedoch weit darüber hinaus.

Ein großer Teil der im BGM zu organisierenden Maßnahmen ergibt sich oft direkt aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bzw. § 3 ArbStättV (i.V.m. der ASR V 3), deren Zielsetzung es u.a. ist, durch geeignete – vor allem präventive – Maßnahmen gesundheitliche Belastungen zu verhindern.

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei gesundheitsfördernden Maßnahmen ergibt sich vor allem aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Hinzu kommen die Grundsätze der Rechtsprechung des BAG: In seiner Entscheidung vom 18.3.2014 (Az. 1 ABR 73/12) führt das BAG aus, dass die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitgebers, für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation setzt.

Maßnahmen des BGM zwingen den Arbeitgeber jedoch nicht in ein "rechtliches Korsett", sondern belassen ihm ganz im Gegenteil, auch im Rahmen betrieblicher Mitbestimmung, einen erheblichen Spielraum.

Daneben sind Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG ein probates Mittel für BGM-Maßnahmen. Mit diesen kann ein innerbetriebliches Regelwerk geschaffen werden, das ein BGM bezogen auf betriebsspezifische Besonderheiten ermöglicht.

Betriebsvereinbarung

Zwischen

.......................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

.......................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

.......................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

.......................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung über ein Gesamtkonzept zum betrieblichen Gesundheitsmanagement abgeschlossen:

§ 1 Ziele[1]

Ziele des Gesamtkonzepts sind:

  • langfristige Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustands der Mitarbeiter,
  • Anwesenheitsverbesserung und damit Vermeidung unproduktiver Entgeltfortzahlungskosten und Betriebsablaufstörungen,
  • Erfüllung und Erweiterung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX,
  • Erzeugung eines offenen und vertrauensvollen Betriebsklimas im Zusammenhang mit Fehlzeiten der Mitarbeiter.

§ 2 Betriebliches Gesundheitsteam

Es wird ein betriebliches Gesundheitsteam als Arbeitsgruppe gebildet.[2] Ihm gehören Vertreter der folgenden Funktionsbereiche an:

  • Betriebsarzt,
  • Arbeitssicherheit,
  • Vorgesetzte des jeweiligen Bereichs,
  • Betriebsrat,
  • Schwerbehindertenvertretung, soweit erforderlich,
  • Personalabteilung.

Vorgesetzte gehören dem Gesundheitsteam an, wenn und soweit das Team Fälle von Arbeitsunfähigkeit aus seinem Verantwortungsbereich behandelt. Davon abgesehen, soll das Team dauerhaft aus denselben Mitgliedern bestehen.

Externe Stellen, wie die Berufsgenossenschaft und das Integrationsamt, können im Einzelfall beratend hinzugezogen werden.

§ 3 Aufgaben des betrieblichen Gesundheitsteams

Die Personalabteilung bereitet vierteljährlich[3] die besprechungsbedürftigen[4] Arbeitsunfähigkeits(AU)-Fälle aus den einzelnen betrieblichen Verantwortungsbereichen auf und stellt diese den Mitgliedern zu. Das Team

  • bespricht sämtliche während der Referenzperiode aufgetretenen oder fortdauernden und dem Team zugeleiteten AU-Fälle des betreffenden Bereichs;
  • erörtert, soweit dies aus datenschutzrechtlichen Gründen möglich ist[5], die Ursachen;
  • beschließt die einzuleitenden Maßnahmen einschließlich der Verantwortlichkeit für die Durchführung;
  • hält die Umsetzung der Beschlüsse aus den letzten Terminen nach;
  • dokumentiert die Besprechu...

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