Kostenpflichtige Gewässerbenutzung
Für die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser erhebt das Land grundsätzlich ein Entgelt. Laut § 102 Wassergesetz Baden-Württemberg sind entgeltpflichtige Benutzungen:
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
Grundwasser, das im Zusammenhang mit Abbau oder Gewinnung von z. B. Kies, Sand, Mergel, Lehm, Torf oder Steinen freigelegt worden ist, gilt als oberirdisches Gewässer.
Kostenfreie Gewässerbenutzung
Bei folgenden Benutzungen von oberirdischen Gewässern bzw. Grundwasser fällt beispielsweise kein Entgelt an (s. § 103 Wassergesetz Baden-Württemberg):
Art der Benutzung | Oberirdische Gewässer | Grundwasser | Bedingungen |
---|---|---|---|
Heizung oder Kühlung von Gebäuden | x | x | wenn das entnommene Wasser anschließend wieder dem oberirdischem Gewässer bzw. dem Grundwasser zugeführt wird |
Gefahrenabwehr | – | x | bei behördlich angeordneten Boden- oder Grundwassersanierungen |
Fischerei | x | – | |
Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen | x | x | |
Geringfügige Benutzungen | – | x | nicht mehr als 4.000 m³ pro Kalenderjahr |
Geringfügige Benutzungen | x | – | nicht mehr als 20.000 m³ pro Kalenderjahr |
Tab. 1: Entgeltfreie Benutzungen von oberirdischen Gewässern bzw. Grundwasser nach Wassergesetz Baden-Württemberg
Kostenfrei ist auch die Benutzung von Wasser aus Heilquellen (jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser).
Was gilt für mein Unternehmen?
Falls Sie planen, Wasser aus Grundwasser oder oberirdischen Gewässern für betriebliche Zwecke zu entnehmen, klären Sie vorher mit der zuständigen Behörde, ob eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
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