§§ 1 - 11 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum

§ 1 Allgemeine Grundsätze

 

(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), in der jeweils geltenden Fassung, auszuführen und zu ergänzen, soweit das Wasserhaushaltsgesetz keine oder keine abschließende Regelung getroffen hat oder bestimmte Regelungsbereiche ausdrücklich dem Landesrecht eröffnet sind. 2Das Gesetz enthält auch vom Wasserhaushaltsgesetz abweichende Regelungen.

 

(2)[1] 1Neben dem Zweck und den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich folgende Grundsätze zu beachten:

 

1.

mit dem Allgemeingut Wasser ist sparsam und effizient umzugehen,

 

2.

die Gewässer sind wirksam vor stofflichen Belastungen zu schützen,

 

3.

beim Hochwasserschutz sollen ökologisch verträgliche Lösungen angestrebt werden,

 

4.

der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen berücksichtigt werden und

 

5.

die Gewässer sollen wirksam gegen thermische Belastung geschützt werden; soweit es dem Gewässertyp entspricht, soll das Anlegen eines Gehölzsaums angestrebt werden.

2Hierbei ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen.

Bis 10.02.2023:

(2) Neben dem Zweck und den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich folgende Grundsätze zu beachten:

1.

mit dem Allgemeingut Wasser ist sparsam und effizient umzugehen,

2.

die Gewässer sind wirksam vor stofflichen Belastungen zu schützen,

3.

beim Hochwasserschutz sollen ökologisch verträgliche Lösungen angestrebt werden und

4.

der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen berücksichtigt werden.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.02.2023.

§ 2 Gewässerbegriff, Anwendungsbereich

 

(1) Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 WHG genannten Gewässer.

 

(2) 1Fischteiche, Feuerlöschteiche, Eisweiher und ähnliche kleine Wasserbecken, die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. 2Die §§ 89 und 90 WHG gelten auch für Gewässer nach Satz 1.

 

(3) 1Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden von den Bestimmungen der §§ 39 bis 42 und 67 bis 71 WHG und des § 28 dieses Gesetzes ausgenommen. 2§ 30 Absatz 3 bleibt unberührt.

[1] (zu § 2 WHG)

§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer

 

(1) Die oberirdischen Gewässer sind öffentliche oder private Gewässer.

 

(2) 1Öffentliche Gewässer sind

 

1.

die natürlichen Wasserläufe,

 

2.

die künstlichen Wasserläufe (Kanäle, Gräben, Wuhre), an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist oder die nach bisher geltendem Recht öffentliche Gewässer waren,

 

3.

die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- oder Ablauf haben.

2Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer.

 

(3) 1Natürliche Wasserläufe sind die in natürlichem Bett fließenden Gewässer einschließlich ihrer Quellen, der unterirdischen und der aufgestauten Strecken, der Nebenarme, der Flutkanäle und der mit dem Wasserlauf in Verbindung stehenden oberirdischen Becken, in denen Wasser für Zwecke des Wasserlaufs zusammengefasst wird, samt ihren Zu- und Ableitungen. 2Zu den natürlichen Wasserläufen gehören auch die künstlich angelegten Wasserlaufstrecken, die einen Teil des natürlichen Wasserlaufs ersetzen (Ersatzstrecken).

§ 4 Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer

1Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. 2Sie werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. 3Gewässer erster Ordnung sind die Bundeswasserstraßen sowie die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten öffentlichen Gewässer. 4Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.

§ 5 Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer

 

(1) 1Das Bett eines Gewässers erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, steht im öffentlichen Eigentum des Landes, das eines Gewässers zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. 2Privateigentum anderer am Bett eines öffentlichen Gewässers und Privateigentum des Landes oder einer Gemeinde an künstlich überfluteten Flächen oder am Bett eines Gewässers nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.

 

(2) 1Trennt ein öffentliches Gewässer benachbarte Gemeindegebiete, so folgt die Gemeindegrenze den natürlichen Veränderungen des Gewässers durch Überflutung und Verlandung. 2Ist der Verlauf der Gemeindegrenze nicht näher bestimmt, so gilt als Gemeindegrenze,

 

1.

wenn die Gemeindegebiete einander gegenüberliegen, eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,

 

2.

wenn die Gemeindegebiete nebeneinander liegen, eine vom Endpunkt der Lan...

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