Ein Entgelt wird nicht erhoben für
1. |
erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von § 8 Absatz 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG und §§ 20, 21 und § 42 Absatz 2 dieses Gesetzes, |
2. |
die Benutzung von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird, |
4. |
die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird, |
5. |
die Benutzung von Grundwasser zur Gefahrenabwehr im Rahmen von behördlich angeordneten Boden- oder Grundwassersanierungen, |
6. |
die Benutzung von Wasser für Zwecke der Fischerei, |
7. |
die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, |
8. |
die Benutzung von Wasser zur Speisung von bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Lauf- und Springbrunnen, |
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