§§ 1 - 2f Erster Teil Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 1 Einleitende Bestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz gilt für:

 

1.

die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer und

 

2.

das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

 

(2) 1Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der §§ 22und 22a und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

 

1.

Straßenseitengräben als Bestandteile von Straßen sowie Eisenbahnseitengräben als Bestandteile von Eisenbahnanlagen,

 

2.

zeitweilig wasserführende Gräben,

 

3.

Be- und Entwässerungsgräben,

 

4.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur dadurch in Verbindung stehen, dass sie mittels künstlicher Vorrichtungen aus dem Gewässer gefüllt oder in das Gewässer abgelassen werden,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. 2Das Gewässerverzeichnis wird bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geführt.

 

(3) 1Fließende Gewässer sind Gewässer, die in natürlichen oder künstlichen Betten ständig oder zeitweilig oberirdisch fließen, einschließlich ihrer oberirdischen Quellen und Seen, Teiche und Weiher und ähnlicher Wasseransammlungen, aus denen sie abfließen, sowie ihrer etwa unterirdisch verlaufenden Strecken. 2Seen, aus denen nur künstliche Gewässer abfließen, gelten nicht als fließende Gewässer. 3Ein in einem natürlichen Bett fließendes Gewässer bleibt auch nach einer künstlichen Veränderung des Bettes ein fließendes Gewässer.

 

(4) 1Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. 2Zu diesen Wasseransammlungen gehören alle Seen, Teiche und Weiher, die keinen oder nur einen künstlichen Abfluss haben.

 

(5) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.

§ 2 Gewässereinteilung

Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

 

1.

Gewässer erster Ordnung: die in der Anlage 1 aufgeführten Gewässer,

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen Gewässer.

§ 2a Grundsätze

 

(1) 1Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. 2Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten werden; bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben; die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. 3Entnommenes Wasser muss möglichst sparsam verwendet werden.

 

(2) Bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können, ist die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer ökologischen Funktionen, zu vermeiden.

 

(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung, und die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

[1] (zu § 1a WHG)

§ 2b Bewirtschaftung der Gewässer in der Flussgebietseinheit EIbe

Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im Land Berlin werden der Flussgebietseinheit EIbe zugeordnet und sind in dieser zu bewirtschaften.

[1] (zu § 1b Abs. 3 WHG)

§ 2c Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

 

(1) 1Für die Flussgebietseinheit EIbe sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. 2Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet, erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan und koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit EIbe beteiligten Ländern. 3Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung koordiniert das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit EIbe erstreckt. 4Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 5In den Fällen des Satzes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

 

(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Koordination des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaft...

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