(1) 1In Wasserschutzgebieten bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen, die ausschließlich dem Wohnen dienen und bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird, keiner wasserbehördlichen Genehmigung. 2Ebenfalls genehmigungsfrei ist das Errichten oder wesentliche Ändern der in Satz 1 genannten Abwasseranlagen sowie von Kraftfahrzeugstellflächen, sofern diese wasserundurchlässig errichtet werden und Wohngebäuden im Sinne von Satz 1 zuzuordnen sind. 3Verbote zur Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen bleiben unberührt. 4Im Übrigen sind die Schutzbestimmungen im Sinne des § 22 Abs. 1 zu beachten.

 

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Gebäude, gewerblich genutzter Anlagen sowie von Verkehrsflächen in Wasserschutzgebieten der wasserbehördlichen Genehmigung. 2Satz 1 gilt nicht für bauliche Veränderungen in Gebäuden.

 

(3) 1Die Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden kann. 2Sie kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, soweit es der Schutz vor Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser erfordert.

 

(4) 1Der Antrag auf Genehmigung ist mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) zu stellen. 2Er soll in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. 3Unvollständige oder mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behebt.

 

(5) 1Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn diese ein Jahr unterbrochen worden ist. 2Die Frist kann auf Antrag von der Wasserbehörde verlängert werden.

 

(6) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

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