(1) 1Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. 2Die erforderlichen Gutachten sind vom Wasserversorgungsunternehmen beizubringen. 3Einzelheiten können von der Wasserbehörde bestimmt werden. 4In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu bezeichnen. 5Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. 6Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. 7Sie können insbesondere verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen. 8Reichen die Anordnungen der Rechtsverordnung nicht aus, um den mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zweck zu sichern, kann die Wasserbehörde im Einzelfall Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Handlungspflichten nach den Sätzen 6 und 7 innerhalb des Schutzgebietes anordnen.

 

(2) Bei der Aufstellung der Pläne für Wasserschutzgebiete sollen die Behörden und Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind.

 

(3) 1Der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes geht ein Anhörungsverfahren voraus. 2Die beabsichtigte Festsetzung ist im Amtsblatt für Berlin und in regional verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. 3Dabei ist darauf hinzuweisen, dass

 

1.

Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen), aus denen sich der Umfang des Wasserschutzgebietes und die Einteilung in Zonen ergeben, und die beabsichtigten Schutzbestimmungen während eines Monats ausliegen und

 

2.

Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erhoben werden können. 2Der Ort der Auslegung und die Stelle, bei der die Einwendungen vorgebracht werden können, sind anzugeben.

 

(4) 1Das Anhörungsverfahren wird von der Wasserbehörde durchgeführt. 2Sie prüft die Einwendungen und teilt das Ergebnis mit.

 

(5) 1Die bisherigen Schutzzonen bleiben bis zu einer anderweitigen Festsetzung nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes bestehen. 2Für diese Schutzzonen gilt die Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBI. S. 391).

 

(6) 1Die vor dem 3. Oktober 1990 in dem Teil Berlins, in dem bis zu diesem Zeitpunkt das Grundgesetz nicht galt, zu Trinkwasserschutz- oder Trinkwasservorbehaltsgebieten erklärten Gebiete für die Wasserwerke Buch, Friedrichshagen, Köpenick, Altglienicke, JohannisthaI, Wuhlheide, Kaulsdorf, Friedrichsfelde, Eichwalde, Erkner und West-Staaken werden als Wasserschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes vorläufig unter Schutz gestellt. 2Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt von Berlin zu veröffentlichen ist, die genauen Grenzen und die zu beachtenden Ge- und Verbote festzulegen; die Absätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. 3Der auf Satz 1 und 2 beruhende Schutz der genannten Gebiete tritt außer Kraft, wenn für die entsprechenden Gebiete eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wird, spätestens jedoch am 31. Dezember 1999.

 

(7) 1Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 4 und 5 auf die Dauer von bis zu vier Jahren vorläufig anordnen, wenn anderenfalls die mit der endgültigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Ziele beeinträchtigt werden können. 2§ 19 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. 3Die vorläufigen Anordnungen treten mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes, anderenfalls durch Zeitablauf außer Kraft.

 

(8) 1Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Wasserbehörde verpflichtet werden, Wasserschutzgebiete mit ihren Schutzzonen auf eigene Kosten zu kennzeichnen. 2Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt Art und Inhalt der Kennzeichen sowie weitere Einzelheiten ihrer Aufstellung fest.

[1] (zu § 19 WHG)

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