- Bei Türen und Toren ist auf sichere Bedienung und auf anordnungsbedingt kurze Wege innerhalb der Arbeitsstätte zu achten.
- Türen und Tore sind beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte einer EG-Konformitätsbewertung zu unterziehen sowie für die vorgesehene Nutzung zu prüfen und ggf. daraus resultierende bauliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (z. B. Vermeidung von Quetschstellen) abzuleiten.
- Durchgangsbreite und -höhe sind abhängig von Mindestmaßen der Fluchtwege (ASR A2.3).
- Stufenlose Erreichbarkeit, ggf. über Rampe, Aufzug.
- Keine Türanschläge und Schwellen (Stolperstellen), im Bedarfsfall entsprechende Kennzeichnung.
- Automatisch zu öffnende/schließende Türen und Tore müssen bei Ausfall der Antriebsenergie auch manuell leicht zu öffnen bzw. zu schließen sein.
- Eine Gegensprech- oder Videoanlage (Klingel, Mikrofon und Monitor in Reich- bzw. Sichtweite) sind insbesondere für seh- und hörbeeinträchtigte Beschäftigte sinnvoll.
- Klare Kennzeichnung der Wege für Personen mit beeinträchtigten sensorischen und kognitiven Fähigkeiten unter Nutzung international üblicher Piktogramme.
Bedienelemente für Türen und Tore, wie z. B. Türgriffe, Schalter, Taster, müssen leicht wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und nutzbar sein:
- wahrnehmbar und erkennbar für Sehbeeinträchtigte bedeutet hoher Kontrast zum Hintergrund, für Blinde taktiles Erfassen, ohne dass schon eine Aktivierung erfolgt;
- ein akustisches Signal in Form eines Doppeltons (Türfindesignal) kann das Erkennen der Tür erleichtern;
- zur besseren Wahrnehmbarkeit des Schließens/Öffnens kraftbetätigter Türen und Tore durch sehbeeinträchtigte/blinde und gleichzeitig hörbeeinträchtigte/taube Beschäftigte sind optische und akustische Signale gemäß 2-Sinne-Prinzip gleichzeitig einzusetzen;
- die Erreichbarkeit ist besonders wichtig für Beschäftigte von kleinem Wuchs sowie im Rollstuhl; sie ist gewährleistet, wenn Bedienelemente in einer Höhe von 0,85 m über OFF[1] angeordnet sind;
- für Rollstuhlfahrer bedeutet Erreichbarkeit auch, dass eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m × 1,50 m bei frontaler Anfahrbarkeit und von mindestens 1,50 m × 1,20 m bei seitlicher Anfahrbarkeit zu realisieren ist;
- nutzbar sind die Bedienelemente auch für körperlich hinsichtlich Hand-Arm-Motorik geschwächte Beschäftigte, wenn die Bedienkräfte ≤ 5 N betragen;
- ergonomisch gestaltete (geformte) Elemente erleichtern ihre Bedienbarkeit.
- Gute Erkennbarkeit für sehbeeinträchtigte Personen durch kontrastreiche Gestaltung der Tür zur Wand bzw. zwischen Bedienelement und Türflügel; für Blinde durch taktil erkennbare Türblätter oder -zargen.
- Beschäftigte mit Gehhilfe, Rollator oder mit Rollstuhl haben bezüglich Erreichbarkeit von Drehflügel- und Schiebetüren eine freie Bewegungsfläche und eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß Angaben in ASR V3a.2 zu beanspruchen.
- Für Beschäftigte mit Gehhilfe, Rollator oder mit Rollstuhl sowie mit eingeschränkter Hand-Arm-Motorik sollten die Bedienkräfte für handbetätigte Türen und Tore (z. B. zur Betätigung des Türblatts) ≤ 25 N sein.
- Bei sensorisch gesteuerten Türen und Toren sind für sehbeeinträchtigte und blinde Beschäftigte jegliche Gefährdungen auszuschließen.
- Sicherheitsmarkierungen an ganzflächig mit Sicherheitsglas verglasten Türen durch Piktogramme, Farbtönungen bzw. durch Streifen in Höhen von 0,40–0,70 m bzw. 1,20–1,60 m zur besseren Wahrnehmung von Beschäftigten mit Sehbehinderung, mit Rollstuhl und von kleinem Wuchs.
- Fester, dichter Verschluss von Türen und Toren bei Gefahr des Einströmens von Gefahrstoffen aus benachbartem Raum bzw. bei Zugerscheinungen.
- Damit Personen mit Gehhilfe, Rollator oder Rollstuhl eine Arbeitsstätte durch eine Tür leicht betreten können, sind Schwellen zu vermeiden bzw. auf eine Höhe von ≤ 20 mm zu begrenzen und durch Abschrägen mit einem Winkel ≤ 25° anzupassen.
- Für Rollstuhlfahrer ist eine Durchgangsbreite durch Türen und Tore von ≥ 0,90 m erforderlich.
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