• Bei Türen und Toren ist auf sichere Bedienung und auf anordnungsbedingt kurze Wege innerhalb der Arbeitsstätte zu achten.
  • Türen und Tore sind beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte einer EG-Konformitätsbewertung zu unterziehen sowie für die vorgesehene Nutzung zu prüfen und ggf. daraus resultierende bauliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (z. B. Vermeidung von Quetschstellen) abzuleiten.
  • Durchgangsbreite und -höhe sind abhängig von Mindestmaßen der Fluchtwege (ASR A2.3).
  • Stufenlose Erreichbarkeit, ggf. über Rampe, Aufzug.
  • Keine Türanschläge und Schwellen (Stolperstellen), im Bedarfsfall entsprechende Kennzeichnung.
  • Automatisch zu öffnende/schließende Türen und Tore müssen bei Ausfall der Antriebsenergie auch manuell leicht zu öffnen bzw. zu schließen sein.
  • Eine Gegensprech- oder Videoanlage (Klingel, Mikrofon und Monitor in Reich- bzw. Sichtweite) sind insbesondere für seh- und hörbeeinträchtigte Beschäftigte sinnvoll.
  • Klare Kennzeichnung der Wege für Personen mit beeinträchtigten sensorischen und kognitiven Fähigkeiten unter Nutzung international üblicher Piktogramme.
  • Bedienelemente für Türen und Tore, wie z. B. Türgriffe, Schalter, Taster, müssen leicht wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und nutzbar sein:

    • wahrnehmbar und erkennbar für Sehbeeinträchtigte bedeutet hoher Kontrast zum Hintergrund, für Blinde taktiles Erfassen, ohne dass schon eine Aktivierung erfolgt;
    • ein akustisches Signal in Form eines Doppeltons (Türfindesignal) kann das Erkennen der Tür erleichtern;
    • zur besseren Wahrnehmbarkeit des Schließens/Öffnens kraftbetätigter Türen und Tore durch sehbeeinträchtigte/blinde und gleichzeitig hörbeeinträchtigte/taube Beschäftigte sind optische und akustische Signale gemäß 2-Sinne-Prinzip gleichzeitig einzusetzen;
    • die Erreichbarkeit ist besonders wichtig für Beschäftigte von kleinem Wuchs sowie im Rollstuhl; sie ist gewährleistet, wenn Bedienelemente in einer Höhe von 0,85 m über OFF[1] angeordnet sind;
    • für Rollstuhlfahrer bedeutet Erreichbarkeit auch, dass eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m × 1,50 m bei frontaler Anfahrbarkeit und von mindestens 1,50 m × 1,20 m bei seitlicher Anfahrbarkeit zu realisieren ist;
    • nutzbar sind die Bedienelemente auch für körperlich hinsichtlich Hand-Arm-Motorik geschwächte Beschäftigte, wenn die Bedienkräfte ≤ 5 N betragen;
    • ergonomisch gestaltete (geformte) Elemente erleichtern ihre Bedienbarkeit.
  • Gute Erkennbarkeit für sehbeeinträchtigte Personen durch kontrastreiche Gestaltung der Tür zur Wand bzw. zwischen Bedienelement und Türflügel; für Blinde durch taktil erkennbare Türblätter oder -zargen.
  • Beschäftigte mit Gehhilfe, Rollator oder mit Rollstuhl haben bezüglich Erreichbarkeit von Drehflügel- und Schiebetüren eine freie Bewegungsfläche und eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß Angaben in ASR V3a.2 zu beanspruchen.
  • Für Beschäftigte mit Gehhilfe, Rollator oder mit Rollstuhl sowie mit eingeschränkter Hand-Arm-Motorik sollten die Bedienkräfte für handbetätigte Türen und Tore (z. B. zur Betätigung des Türblatts) ≤ 25 N sein.
  • Bei sensorisch gesteuerten Türen und Toren sind für sehbeeinträchtigte und blinde Beschäftigte jegliche Gefährdungen auszuschließen.
  • Sicherheitsmarkierungen an ganzflächig mit Sicherheitsglas verglasten Türen durch Piktogramme, Farbtönungen bzw. durch Streifen in Höhen von 0,40–0,70 m bzw. 1,20–1,60 m zur besseren Wahrnehmung von Beschäftigten mit Sehbehinderung, mit Rollstuhl und von kleinem Wuchs.
  • Fester, dichter Verschluss von Türen und Toren bei Gefahr des Einströmens von Gefahrstoffen aus benachbartem Raum bzw. bei Zugerscheinungen.
  • Damit Personen mit Gehhilfe, Rollator oder Rollstuhl eine Arbeitsstätte durch eine Tür leicht betreten können, sind Schwellen zu vermeiden bzw. auf eine Höhe von ≤ 20 mm zu begrenzen und durch Abschrägen mit einem Winkel ≤ 25° anzupassen.
  • Für Rollstuhlfahrer ist eine Durchgangsbreite durch Türen und Tore von ≥ 0,90 m erforderlich.
[1] OFF: Oberfläche über Fertigfußboden.

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