Zusammenfassung

 
Begriff

Für eine zunehmende Zahl von Arbeitnehmern gehören Auslandseinsätze zum Berufsalltag. Sind diese befristet und bleibt während der Zeit das Arbeitsverhältnis bei ihrem inländischen Arbeitgeber bestehen, dann gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch im Ausland weiter. Allerdings gibt es dabei eine Reihe von Bedingungen und Formalitäten zu beachten. Außerdem müssen praktische Fragen für einen sicheren Auslandaufenthalt geklärt werden. Wenn das Ziel weiter entfernt liegt, sind das z. B. Impfungen, die Bedingungen des Einsatzes und der Gesundheitsversorgung im Aufenthaltsland.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundsätzlich ist der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung auf das Inland beschränkt. Für die vor Ort Beschäftigten von Auslandniederlassungen gilt er z. B. nicht (sog. Ortskräfte). Unterschiedliche Rechtsgrundlagen führen dazu, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Ausland wirksam bleibt:

  • EU-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 betrifft Mitarbeiter deutscher Unternehmen, die für nicht länger als 12 Monate ins EU-Ausland entsandt werden.
  • Abkommen über soziale Sicherheit, in die die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen ist, bestehen mit einigen Nicht-EU-Staaten (Bulgarien, Israel, Kroatien, Marokko, Serbien und Montenegro, Türkei, Tunesien) und ermöglichen den Fortbestand der Unfallversicherung bei Einsätzen dort (für 12 bis 36 Monate, manchmal darüber hinaus gehend).
  • Ausstrahlungsregelung des § 4 Sozialgesetzbuch IV betrifft Mitarbeiter, die in andere als die o. g. Länder entsendet werden (ohne feste Zeitgrenze).

Freiwillige Auslandversicherungen ermöglichen einige Unfallversicherungsträger für Fälle, für die die anderen Grundlagen nicht herangezogen werden können, z. B. weil das Beschäftigungsverhältnis im Inland für die Zeit des Auslandseinsatzes ruht. Alle weiteren arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen gelten im Ausland fort, soweit das umsetzbar ist und Rechtsnormen des Ziellandes nicht dagegen sprechen.

1 Unfallversicherungsschutz im Ausland

Damit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Ausland bestehen bleibt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die von den Umständen im Einzelnen und vom Zielland bestimmt werden. I. d. R. gilt:

  • Das Arbeitsverhältnis im Inland muss aufrechterhalten werden.
  • Beschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis zum Zweck des Auslandseinsatzes neu aufgenommen haben, müssen vorher zumindest in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
  • Für viele (nicht alle) Zielländer darf der Auslandseinsatz eine bestimmte Dauer nicht überschreiten (meist zwischen 12 und 36 Monate).
  • Die Nationalität des Beschäftigten spielt keine Rolle.

1.1 EU und Abkommenstaaten

Für EU-Länder beruht der Unfallversicherungsschutz auf bestehenden EU-Gesetzen bzw. für bestimmte Drittstaaten auf EU-Abkommen (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).

Mit einigen Nicht-EU-Staaten (Bulgarien, Israel, Kroatien, Marokko, Serbien und Montenegro, Türkei, Tunesien) bestehen außerdem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit, die auch die gesetzliche Unfallversicherung einbeziehen (Abkommenstaaten).

 
Achtung

Versicherungsbedingungen im Einzelfall prüfen

Internationales Sozialrecht ist sehr differenziert. Selbst innerhalb der EU gibt es einige länderspezifische Abweichungen. Deswegen ist es wichtig, im konkreten Fall mit der zuständigen Unfallversicherung alle Versicherungsfragen zu klären. Das gilt insbesondere auch für Großbritannien nach dem EU-Austritt, wo viele Fragen der internationalen Zusammenarbeit erst nach und nach geklärt werden können.

 
Praxis-Tipp

Länderspezifische Ansprechpartner finden

Um unfallversicherungsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit Auslandstätigkeiten effektiv bearbeiten zu können, haben einzelne Berufsgenossenschaften innerhalb der DGUV jeweils die Zuständigkeit für ein oder mehrere Länder übernommen, mit denen versicherungsrechtliche Vereinbarungen bestehen. Auf diese Weise werden Anfragen und Versicherungsfälle nicht nach BG-Zugehörigkeit, sondern von der sog. Verbindungsstelle der für das betroffene Land zuständigen BG bearbeitet. Die entsprechende Liste ist unter www.dguv.de zu finden. Geht es um Länder, mit denen keine Versicherungsabkommen bestehen (z. B. in Übersee), bleibt die eigene BG Ansprechpartner.

In der EU und den Abkommenstaaten werden die Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung über die entsprechenden Sozialleistungssysteme der Zielländer erbracht, und zwar nach dortigen Bestimmungen ("Sachleistungsaushilfe"). D. h., dass nicht immer das in Deutschland vorgesehene Leistungsspektrum gewährleistet ist und ggf. im Zielland vorgeschriebene Zuzahlungen zu leisten sind, die später allerdings i. d. R. durch die deutschen Unfallversicherungsträger erstattet werden.

 
Achtung

Zusätzlicher Versicherungsschutz nötig

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt gerade im Ausland nicht alle wesentlichen Risiken ab. Für private Erkrankungen und Unfälle (sowie natürlich für mitreisende Familienmitglieder) wird eine Auslandskrankenversic...

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