(1) 1Zur Ausführung eines Planes, der für eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz rechtsbeständig festgestellt ist, ist die Enteignung zulässig. 2Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.

 

(2) Die Enteignungsbehörde hat auf Antrag den Träger der Anlage zur Ablagerung von Abfällen vorzeitig in den Besitz des Grundstücks einzuweisen, wenn der Plan festgestellt und für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

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