Das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) verpflichtet jeden Arbeitgeber, die für die Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen zu ermitteln, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten und umzusetzen sowie deren Wirksamkeit zu prüfen. Als Ergänzung zum Arbeitsschutzgesetz konkretisieren weitere Rechtsvorschriften die Gefährdungsbeurteilung (beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung in § 3 für die Beurteilung von Arbeitsmitteln: Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen). Die Gefährdungsbeurteilung ist somit ein Grundbaustein jedes Arbeitsschutz-Managementsystems und Ausgangspunkt der betrieblichen Sicherheitsarbeit.

Durch die im vorangegangenen AMS-Element beschriebene Zusammenstellung der Arbeiten, Abläufe und Prozesse, von denen erfahrungsgemäß Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Beschäftigte bzw. Dritte ausgehen können, wurden bereits wesentliche Vorarbeiten für die Beurteilung von Gefährdungen erbracht. Es fehlt noch die eigentliche Gefährdungsbeurteilung.

Bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung haben die Unternehmen Freiräume. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen nach dem ArbSchG nur in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung sollte in jedem Fall unternehmensspezifisch geregelt werden.

 
Praxis-Tipp

Gefährdungsbeurteilungen

Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist ein wesentlicher Prozess des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Der Prozess "Gefährdungsbeurteilung" sollte deshalb in einer Verfahrensanweisung beschrieben werden.

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