• Betriebsanweisungen erstellen und Unterweisungen regelmäßig durchführen,
  • explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen und kennzeichnen, Explosionsschutzdokumente erstellen,
  • unter Verschluss oder nur für fachkundige Personen zugänglich aufbewahren,
  • Zahl der Beschäftigten, die mit dem Gefahrstoff umgehen, so klein wie möglich halten,
  • Arbeitsbereich abgrenzen und Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten", Warnzeichen W016 "Warnung vor giftigen Stoffen" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" anbringen,
  • Zutritt nur für Beschäftigte,
  • Feuerarbeiten nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen,
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie für werdende und stillende Mütter beachten (JArbSchG, MuSchG),
  • arbeitsmedizinische Vorsorge sind in Abhängigkeit von der spezifischen Situation am Arbeitsplatz anzubieten bzw. regelmäßig durchzuführen (§ 11 ArbSchG), z. B. wenn Atemschutz getragen werden muss.

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