Neben den sich aus der privatrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden Arbeitnehmerrechten (vgl. z. B. §§ 618 und 619 BGB) sieht das ArbSchG auch öffentlich-rechtliche Rechte vor.
Die Arbeitnehmer haben das Recht,
- sich bei unmittelbarer erheblicher Gefahr durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen (§ 9 Abs. 3 ArbSchG, vgl. Abschn. 6.2),
- dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, vgl. Abschn. 6.3),
- sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Nichteinhaltung der Regelungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes an die zuständige Behörde zu wenden, um sich zu beschweren (§ 17 Abs. 2 ArbSchG, vgl. Abschn. 6.4),
- sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (§ 11 ArbSchG, vgl. Abschn. 6.5).
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