Arbeitnehmer dürfen sich nach § 9 Abs. 3 ArbSchG bei unmittelbarer erheblicher Gefahr durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen, ohne dass ihnen dadurch Nachteile entstehen dürfen. Insbesondere behalten sie ihren Lohn- und Gehaltsanspruch, d. h., der Arbeitgeber darf den Lohn oder das Gehalt in einem solchen Fall für die Zeit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz nicht kürzen.

 
Achtung

Objektiv vorliegende Gefahrenlage

Voraussetzung für das Entfernungsrecht ist eine objektiv vorliegende Gefahrenlage. Geht der Arbeitnehmer zwar subjektiv, d. h. in seiner Vorstellung und Beurteilung von einer solchen Gefahrenlage aus, besteht diese objektiv aber nicht, hat er kein Entfernungsrecht.

Nimmt ein Arbeitnehmer zu Unrecht das Vorliegen einer unmittelbaren erheblichen Gefahr an, richten sich die Folgen der Entfernung vom Arbeitsplatz nach dem Grund der Fehlvorstellung. War diese unverschuldet, verliert er lediglich den Vergütungsanspruch für die Zeit der Abwesenheit. Bei verschuldeter Fehlbeurteilung kommt zu dem Verlust des Vergütungsanspruchs noch ein eventueller Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber in Betracht. Geht die Fehlbeurteilung allerdings auf ein Verschulden des Arbeitgebers zurück – z. B. wegen ungenügender Unterrichtung (vgl. §§ 8 und 9 ArbSchG) – bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

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