Jeder Arbeitnehmer hat nach § 16 ArbSchG die Pflicht, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und festgestellte Defekte an den Schutzsystemen zu melden. Die Meldung muss "unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Bei Erfüllung dieser Pflicht ist es dem Arbeitgeber möglich, kurzfristig tätig zu werden und die ihm obliegenden Schutzpflichten (vgl. Abschn. 4.2 und 4.3) zu erfüllen. Die aus dem Wortlaut resultierende Einschränkung, wonach nur eine "unmittelbare erhebliche Gefahr" zu melden ist, ist problematisch. Damit korrespondiert die Verpflichtung aus § 9 Abs. 3 ArbSchG, wonach der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen muss, die es den Beschäftigten "bei unmittelbarer erheblicher Gefahr" ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Unter "Gefahr" versteht man im Arbeitsschutzrecht eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt.

 
Achtung

Prinzip der Prävention

Im Arbeitsschutzrecht herrscht das Prinzip der Prävention: Danach müssen alle nicht nur völlig untergeordneten Mängel gemeldet werden, selbst wenn es im Einzelfall zweifelhaft erscheint, ob bereits eine "unmittelbare Gefahr" vorliegt.

Für festgestellte Mängel an Schutzsystemen enthält das Gesetz keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Qualität oder der Bedeutung des Mangels.

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