(1) 1Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. 2Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. 3Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können.

 

(2) Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. 4Das Bild darf keine Verzerrungen aufweisen.

 

(3) 1Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. 2Sie müssen den Verhältnissen der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können.

 

(4) Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.

 

(5) Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.

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