Unternehmer und deren Führungskräfte können das Haftungsrisiko nicht delegieren, auch nicht an eine interne Fachkraft für Arbeitssicherheit – so weit, so klar. In einem Dienstleistungsverhältnis mit einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit sieht das insofern anders aus, da hier das sog. "Haftungsprivileg" nicht trägt. Was ist, wenn der Kunde oder die Berufsgenossenschaft bei einem Schadensfall Regressforderungen stellen? Für die risikoaversen Menschen, die in dieser Profession selbstständig arbeiten, ist das ein gravierender Punkt, der sorgfältig bedacht sein will. Durch die Gründung einer GmbH, eine Haftpflichtversicherung und eine sorgfältige Vertragsgestaltung lassen sich die Haftungsrisiken begrenzen.

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