An den Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur, Händler) und den Arbeitgeber werden von gesetzlicher Seite sicherheitstechnische Anforderungen und Voraussetzungen in Bezug auf das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen der Arbeitsmittel gestellt.

Sofern es sich um Maschinen handelt, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden. An Maschinen muss sich eine CE-Konformitätskennzeichnung befinden.

Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

Arbeitsmittel dürfen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, wenn sie Mängel aufweisen, die die sichere Verwendung beeinträchtigen. Weiterhin muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass seine Beschäftigten nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Dies ist beispielsweise dann von Belang, wenn ein Hausmeister seine privaten Werkzeuge von zu Hause mitbringt und während seiner Arbeit einsetzt.

Beschäftigte haben gemäß Arbeitsschutzgesetz die Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden. Ergo darf ein Stuhl eben nicht als Leiter, ein Hubwagen nicht als Roller oder ein Schraubendreher nicht als Meißel eingesetzt werden.

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