Arbeitsgruben müssen so beschaffen sein, dass sie gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell verlassen werden können.

Beim Ein- oder Ausfahren können Fahrzeuge in die Arbeitsgrube hineinstürzen. Speziell beim Rückwärtsfahren hat der Fahrer – v. a. bei großen Fahrzeugen – eingeschränkte Sicht auf die Arbeitsgrube. Hier sollte der Fahrzeugführer eingewiesen werden.

Öffnungen von Arbeitsgruben müssen deutlich erkennbar sein. Dies wird durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine Beleuchtung erreicht. Folgendes ist möglich:

  • Kennzeichnung wird durch eine gelb/schwarze Schraffur erreicht (siehe Abschn. 5.2 ASR A 1.3);
  • Nennbeleuchtungsstärke der Innen- bzw. Außenbeleuchtung der Arbeitsöffnung ist mehr als doppelt so groß wie die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte.

Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden, zum Überqueren sind Übergänge zu benutzen, soweit es die Länge der Arbeitsgrube erfordert.

Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsgruben dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, die auch an anderer Stelle durchgeführt werden können.

Bei Neubauten ist die Länge der Arbeitsgruben so zu bemessen, dass die Ausgänge mit dem längsten zu erwartenden Fahrzeug nicht gleichzeitig verstellt werden können.

Flurförderzeuge mit Gasantrieb dürfen nicht in Räumen mit Arbeitsgruben abgestellt werden.

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