Begriff

Eine Arbeitsanweisung stellt eine Vorgabe für die ordnungsgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit dar. Sie beschreibt detailliert und für den Ausführenden (Anwender) verständlich, verbindlich und verpflichtend, wann, wo und auf welche Art eine Arbeit/Tätigkeit (was) auszuführen ist. Sie besitzt häufig den Charakter einer Checkliste. Falls erforderlich werden Schutzbestimmungen in Arbeitsanweisungen benannt. In Unternehmen sind neben Arbeitsanweisungen auch Verfahrens-, Prozess- und Betriebsanweisungen vorhanden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In arbeitsteiligen Organisationen sind Arbeitsanweisungen eine wichtige Voraussetzung für eine wirksame Betriebsführung. Um ein gewünschtes Arbeitsergebnis ohne unnötige Abweichungen (z. B. Fehler) erzielen zu können, sind die Arbeitsziele bzw. Arbeitsaufgaben genau, verständlich und verbindlich zu beschreiben bzw. zu vereinbaren. Der Gesetzgeber räumt u. a. deshalb dem Arbeitgeber in § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) ein Direktionsrecht bei der Beauftragung seiner Beschäftigten ein. § 4 Arbeitsschutzgesetz fordert, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten bei sicherheitsrelevanten Arbeiten geeignete Anweisungen zu erteilen hat. Arbeitsanweisungen – in welcher Form auch immer – sind dafür ein geeignetes Hilfsmittel (Werkzeug). Spezielle arbeitsschutzbezogene Anweisungen, sogenannte Betriebsanweisungen, fordern insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (§ 12 Abs. 2 BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (§ 14 GefStoffV) und die Biostoffverordnung (§ 14 BioStoffV).

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