• Gefährdungsbeurteilung erstellen (unter Berücksichtigung der Informationen des entleihenden Betriebs);
  • Anforderungsprofil der benötigten Mitarbeiter ermitteln;
  • geeignete und qualifizierte Mitarbeiter auswählen bzw. Mitarbeiter entsprechend vorbereiten/ausbilden;
  • ggf. geeignete persönliche Schutzausrüstung bzw. Arbeitsmittel beschaffen, für notwendige Prüfungen und Einweisung der Beschäftigten sorgen;
  • Mitarbeiter in den allgemeinen Grundlagen sicheren Verhaltens unterweisen (bei Arbeitsaufnahme, ggf. bei Tätigkeitswechsel, mind. jährlich);
  • Einhaltung sicherer und gesundheitsschonender Arbeitsbedingungen beim Entleiher überprüfen;
  • wirksames Arbeitssicherheitskonzept im Zeitarbeitsunternehmen einführen (z. B. betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung, Unfallstatistik, Ausbildung von Disponenten und Sicherheitsfachkräften in Arbeitsschutzdingen).

     
    Wichtig

    Doppelte Zuständigkeit

    Grundsätzlich gilt: Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetriebe sind nach dem Willen der Aufsichtsbehörden beide in der Arbeitsschutzverantwortung für die Beschäftigten. Wenn für die praktische Durchführung auch nur eine Seite zuständig ist, muss sich die jeweils andere Seite mindestens davon überzeugen, dass alles in Ordnung ist. Für die Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte nach DGUV-V 2 ist ausdrücklich vorgesehen, dass Mitarbeiter in Zeitarbeit beim Zeitarbeitsunternehmen und beim Einsatzbetrieb zu berücksichtigen sind (Abschn. 2.2 DGUV-R 115-801)

     
    Wichtig

    Dokumentenqualität beachten

    Gerade in der Arbeitnehmerüberlassung wird besonderer Wert auf aktuelle und stimmige Dokumente gelegt. Weil der verleihende Arbeitgeber nicht in täglichem Kontakt mit seinen Arbeitnehmern steht, wird erwartet, dass ein reibungsloser Informationsfluss sichergestellt ist. Dazu ist nachzuweisen:

    • genaue Bezeichnung der auszuführenden Tätigkeiten im Überlassungsvertrag;
    • Verpflichtung des Entleihers, Änderungen beim Einsatz der Leiharbeitnehmer nicht ohne vorherige Rücksprache vorzunehmen;
    • regelmäßiger, dokumentierter Kontakt zum Entleiher mit Check des Tätigkeitsprofils und der Gefährdungsbeurteilung (Richtwert alle 3 Monate).

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