Das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren ist in § 18 Störfall-Verordnung sowie in § 23b BImSchG festgelegt und kommt bei einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung ist, zur Anwendung, wenn bei deren Errichtung oder störfallrelevanten Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.

Ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren ist nicht erforderlich, soweit dem Gebot, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf der Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme (z. B. Bebauungsplan) durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Sofern ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG erforderlich ist, ist die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen. Wie bei einem förmlichen Genehmigungsverfahren müssen die Genehmigungsunterlagen öffentlich ausgelegt werden und es können nur die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, Einwendungen erheben. Ein Erörterungstermin findet im Verfahren nicht statt.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 22 BImSchG (Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen) und der auf Grundlage des § 23 BImSchG (Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen) erlassenen Rechtsverordnungen (z. B. 12., 20., 21. oder 31. BImSchV) eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. baurechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften) sowie das Abstandsgebot nach § 50 BImSchG und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

Vergleichbar dem Genehmigungsverfahren für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen kann für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage oder eines Teils der Anlage eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG erteilt werden, die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG für die Errichtung der Anlage vor Erteilung der Genehmigung beantragt werden oder über den Standort oder einzelne Genehmigungsvoraussetzungen auch im Rahmen eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG entschieden werden.

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