Die störfallrelevante Errichtung oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, ist der zuständigen Immissionsschutzbehörde vor ihrer Durchführung nach § 23a Abs. 1 BImSchG schriftlich anzuzeigen. Die der Behörde vorzulegenden Unterlagen müssen so aussagekräftig sein, dass der Behörde die Prüfung möglich ist, ob für die geplante Änderung das Anzeigeverfahren ausreicht oder eine Genehmigung erforderlich ist. Das Vorgehen bei der Anzeige ist mit dem einer Anzeige nach § 15 BImSchG vergleichbar.

Dies bedeutet, dass insbesondere Ausführungen zu benachbarten Schutzobjekten und zu dem durch die Anlage einzuhaltenden angemessenen Sicherheitsabstand der Anzeige beizufügen sind. Der Umfang der Anzeigeunterlagen ist dabei von der Art der Änderung abhängig.

Die Behörde ist verpflichtet, innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Anzeige und der erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob eine störfallrechtliche Genehmigung erforderlich ist (§ 23a Abs. 2 BImSchG). Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Maßnahme erst dann vornehmen, wenn ihm die Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf. Anders als bei einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BImSchG gibt es keine gesetzliche Fiktion.

Teilt die Behörde dem Anlagenbetreiber mit, dass keine Genehmigung erforderlich ist, liegt darin eine verbindliche Entscheidung über die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit aufgrund fehlender (weiterer) Abstandunterschreitung bzw. erheblicher Gefahrenerhöhung (Freistellungserklärung). Genehmigungen nach anderen Gesetzen, etwa eine Baugenehmigung, bleiben aber unberührt. Der Träger des Vorhabens kann beantragen, dass die Immissionsschutzbehörde das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren durchführt, obwohl eine Anzeige der störfallrelevanten Errichtung oder Änderung für ausreichend erachtet wird (§ 23a Abs. 3 BImSchG).

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