§§ 1 - 2 Teil 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, sofern der Lösungsmittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. 2Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösungsmittelverbrauch die Summe der jeweiligen Teillösungsmittelverbräuche maßgebend. 3Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen ist nicht erforderlich.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen organische Lösungsmittel verwendet werden, die leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin enthalten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. |
Abgase: die Trägergase mit den Emissionen; |
2. |
Abgasreinigungseinrichtung: eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen aus den Abgasen einer Anlage; |
3. |
bestehende Anlage:
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8. |
eingesetzte Lösungsmittel: die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre... |
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