Überblick

Die Durchführung von Bauarbeiten ist ohne den Einsatz von Arbeitsmitteln nicht vorstellbar und nicht durchführbar. Sei es mithilfe einer einfachen Ausstattung von Maurerkelle, Tuppe, Richtschnur bis zur Wasserwaage oder mittels komplexer Technik wie Pumpenmischer, Betonförderpumpe und Betonverteilermast, Zementsilo, Putzmaschinen etc.

Die Verwendung von Arbeitsmitteln ist mit Gefährdungen verbunden, zum einen für den Anwender selbst, der sich verletzen kann, zum anderen für Personen im näheren oder ferneren Umfeld, die schwebenden Lasten, Lärm, Vibrationen, Störlichtbögen oder freigesetztem Staub ausgesetzt sein können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gibt die rechtlichen Anforderungen für das sichere Verwenden von Arbeitsmitteln vor. Zusätzlich steht ein umfangreiches technisches Regelwerk für Betriebssicherheit (TRBS) zur Verfügung. Hier finden sich Regeln und Bekanntmachungen u. a. zu

  • Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111)
  • Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)
  • Zur Prüfung befähigte Personen (TRBS 1203)
  • Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz (TRBS 2121)
  • Beschaffung von Arbeitsmitteln (EmpfBS 1113)

Branchenbezogene Regeln und Informationsschriften sind auf den Internetseiten der Unfallversicherungsträger zu finden. Speziell zu Arbeitsmitteln empfehlen sich die "Bausteine" der BG BAU, die Sicherheitshinweise in komprimierter Form enthalten.

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