(1) 1Der Betreiber der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Raumlufttechnischen Anlagen muss diese fachgerecht warten. 2Die Wartung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. 3Über jede Wartung ist ein Bericht zu fertigen, der mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist. 4Der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen.

 

(2) Die ordnungsgemäße Wartung ist von einer Sachkundigen Person nach § 2 Abs. 1 zu überprüfen.

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