[Vorspann]

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (§ 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

 

(1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Arbeitsmedizinische Vorsorge bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten kommt in Betracht

 

a)

bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen (Pflichtvorsorge, § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 2 ArbMedVV),

 

b)

am Ende einer Tätigkeit, bei der nach Buchstabe a eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war (Angebotsvorsorge, § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 3 ArbMedVV),

 

c)

bei allen anderen tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten (beispielsweise bei geographischen Besonderheiten, wie Arbeiten in Polarregionen), sofern eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (Wunschvorsorge, § 5a ArbMedVV).

 

(2) Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (§ 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV).

 

(3) Tätigkeiten können zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen, wenn es sich um Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (im Sinne der BioStoffV) handelt oder wenn sie dort ausgeführt werden, wo ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.

 

(4) Für Impfungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ist – auch wenn diese im Ausland ausgeübt werden – die AMR 6.5 maßgeblich.

 

(5) Diese AMR befasst sich mit Impfungen, präexpositioneller Chemoprophylaxe und Notfallprävention im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zum Schutz vor Infektionen und Infektionskrankheiten, die tätigkeitsbedingte Auslandsaufenthalte mit sich bringen können.

 

(6) Infektionsgefährdungen beeinflussen

 

a)

den Vorsorgeanlass (siehe Absatz 1, Abschnitt 2 Absatz 1 und die Anlage),

 

b)

den Vorsorgeinhalt und

 

c)

die Impfung als Bestandteil der Vorsorge (siehe Absatz 2 bis 5, Abschnitt 2 Absatz 2 bis 9, Abschnitt 3 bis 6).

2. Begriffsbestimmungen

 

(1) Kriterien für den Vorsorgeanlass "Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen" (Pflichtvorsorge) enthält die Anlage.

 

(2) Impfung im Sinne der ArbMedVV ist die aktive Immunisierung (Schutzimpfung) zur individuellen Prophylaxe einer Infektion/Infektionskrankheit. Im Sinne der ArbMedVV werden die präexpositionelle Chemoprophylaxe und die Notfallprävention, die ein vergleichbares Präventionsziel verfolgen, der Impfung gleichgestellt. Nicht als Impfung im Sinne der ArbMedVV gelten die passive Immunisierung durch Gabe von Immunglobulinen oder die postexpositionelle Chemoprophylaxe. Sie sind daher nicht Gegenstand dieser AMR.

 

(3) Schutzimpfung ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.

 

(4) Impfstoffe sind Arzneimittel, die Antigene enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet werden (§ 4 Absatz 4 Arzneimittelgesetz – AMG).

 

(5) Impfpräventabel im Sinne dieser AMR sind Infektionskrankheiten, für deren Prävention ein Impfstoff verfügbar ist,

 

a)

der in Deutschland zugelassen wurde oder

 

b)

für den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat (vgl. § 21 Absatz 1 AMG).

 

(6) Als impfpräventable Erreger werden in dieser AMR Erreger impfpräventabler Infektionskrankheiten bezeichnet.

 

(7) Immunschutz ist die spezifische Immunität, die durch Infektion oder Impfung erworben wurde. Ausreichender Immunschutz verhindert in der Regel eine (schwere) Infe...

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