Nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz hat der Unternehmer Betriebsärzte zu bestellen, sofern die Anforderungen des § 2 erfüllt sind. Sollte es noch keine arbeitsmedizinische Betreuung geben, so muss diese organisiert werden. Es gilt zunächst den erforderlichen Betreuungsumfang durch den Betriebsarzt gemäß DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu ermitteln. I. d. R. werden dann überbetriebliche Arbeitsmedizinische Dienste mit der Betreuung beauftragt. Ein Kosten- und Leistungsvergleich lohnt sich. Der jeweilige Betriebsarzt muss dann die entsprechende Fachkunde nachweisen können.

 
Wichtig

Kooperation mit dem Betriebsarzt

Vergleicht man die Aufgaben der Betriebsärzte (§ 3 ASiG) mit denen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG), dann werden viele Parallelen deutlich. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit verlangen umfassende Prävention, die nur erreicht werden kann, wenn Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit eng zusammenarbeiten. Deswegen schreibt § 10 ASiG eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor. Ein erstes Grundsatzgespräch sollte genutzt werden, um Grundlagen für eine enge Koorperation zu schaffen.

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