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Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann angeordnet werden

Joachim Schwede †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg v. 20.7.2011 (Az. 5 A 26/10) ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt befugt, die Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuordnen. Das Unternehmen hatte sich in dem zugrundeliegenden Fall gegen einen entsprechenden Bescheid der Gewerbeaufsicht gewehrt.

1 Ausgangslage

Die Klägerin (Arbeitgeberin) stellt Innendekorationen her, die sie bei ihren nationalen und internationalen Kunden auch selbst montiert. In ihrem Betrieb in D. gibt es eine Näherei/Polsterei, eine mechanische Werkstatt und eine Verwaltungsabteilung. Sie beschäftigt ca. 85 Mitarbeiter. Bei einer Betriebsprüfung am 8.12.2005 durch Mitarbeiter des Beklagten (Gewerbeaufsichtsamt) wurden verschiedene Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes festgestellt. In dem Mängelbericht wurde u. a. festgestellt, dass das Unternehmen keinen Betriebsarzt und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt habe, was auch bei einer weiteren Betriebsprüfung am 16.1.2008 noch nicht abgestellt war.

Mit Bescheid vom 12.1.2010 ordnete das Gewerbeaufsichtsamt nach Anhörung des Unternehmens und der zuständigen Berufsgenossenschaft "Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" an, dass das Unternehmen bis spätestens 19.2.2010 einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der im Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen der BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" schriftlich bestellen muss. Anlässlich der Betriebsbesichtigungen sei festgestellt worden, dass die Klägerin dieser gesetzlichen Pflicht noch nicht nachgekommen sei. Aufgrund der nun bereits lang andauernden Nichterfüllung dieser Verpflic...

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