(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten,

 

1.

in denen Bodenschätze durch Bohrungen aufgesucht oder gewonnen und damit im Zusammenhang aufbereitet werden,

 

2.

die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Bohrungen dienen oder zu dienen bestimmt sind,

 

3.

in denen die Oberfläche im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 wiedernutzbar gemacht wird,

unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.

 

(2) 1Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen Verhütung besondere Einrichtungen einzusetzen. 2Diese müssen für die jeweiligen Bohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.

 

(3) 1Geräte und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 für die Sicherheit bedeutsam sind, müssen im Notfall von geeigneten Stellen aus fernbedient werden können oder auf andere Weise selbsttätig einen gefährlichen Zustand verhindern. 2Systeme zum Absperren und Druckentlasten von Bohrlöchern, Anlagen und Rohrleitungen müssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein.

 

(4) 1Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 müssen belegte Arbeitsstätten über folgende Kommunikationssysteme verfügen:

 

1.

ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgemäßen Umfang in jeden belegten Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;

 

2.

ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsstätte, in denen sich häufig Beschäftigte aufhalten, deutlich hörbar ist;

 

3.

Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen.

2Sofern sich Beschäftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsstätten befinden, sind dort entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme bereitzustellen. 3Diese müssen im Notfall einsatzbereit bleiben.

 

(5) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unterkünfte und Aufenthaltsräume mindestens zwei getrennte, so weit wie möglich auseinanderliegende Notausgänge nach Satz 2 aufweisen. 2Die Notausgänge müssen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle ermöglichen, von denen aus die Beschäftigten in Sicherheit gebracht werden können. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen sich wegen der geringen Größe der Unterkünfte und Aufenthaltsräume Notausgänge erübrigen oder diese zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten nicht erforderlich sind.

 

(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten, die für Notfälle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ist jeweils eine Liste der dem einzelnen Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten zu führen.

 

(7) 1Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. 2Die Anforderung nach Satz 1 ist bei gelegentlich belegten Arbeitsstätten auf die Zeit beschränkt, in der Beschäftigte anwesend sind.

 

(8) Für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer gelten zusätzlich für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) und für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 2[1] die Anforderungen des Anhangs 3.

[1] Eingefügt durch Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels vom 03.08.2016. Anzuwenden ab 05.08.2016.

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