(1) 1Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten hat der Unternehmer für einen den Gefahren angemessenen Schutz der Beschäftigten zu sorgen. 2Die Arbeitsstätten sind sauber zu halten, wobei gefährliche Stoffe oder gefährliche Ablagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen sind, daß Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden. 3Die Standsicherheit von Abraumhalden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken muß gewährleistet sein.

 

(2) 1In jeder Arbeitsstätte und bei jeder Tätigkeit ist für sichere Arbeitsverfahren zu sorgen. 2Die Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, daß die Beschäftigten die für ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge verfolgen können, zu gestalten und einzurichten.

 

(3) Sanitäre Einrichtungen sind in angemessener Ausführung entsprechend der Art der Tätigkeiten, der Art und Anzahl der Beschäftigten und der Anwesenheit Dritter zur Verfügung zu stellen.

 

(4) 1Soweit es zum Schutz der Beschäftigten erforderlich ist, müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sowie nach Art und Größe der Gefahren abgegrenzt und mit Schildern entsprechend § 19 Abs. 1 und 2 versehen werden. 2Für Beschäftigte, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

 

(5) 1Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen dafür zu sorgen, daß Anzahl und Namen der anwesenden

 

1.

Beschäftigten in einem übertägigen Betrieb,

 

2.

Personen in einem untertägigen Betrieb und auf einer meerestechnischen Anlage

jederzeit feststellbar sind. 2Der wahrscheinliche Aufenthaltsort der in einem untertägigen Betrieb anwesenden Personen muß bekannt sein.

 

(6) 1Die zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6 bis 11 sind entsprechend der Art der Betriebe und der Tätigkeiten einzuhalten. 2Anhang 2 gilt zusätzlich für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1.

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