1Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz[1] bei
1. |
dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, |
2. |
dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden, |
3. |
der Untergrundspeicherung, |
4. |
Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten, |
5. |
Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind, |
auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. 2Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.[2]
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