(1) 1Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten hat der Unternehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der die Arbeit berührenden Umstände zu treffen. 2Die Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, daß
2. |
Arbeitsstätten, die mit Beschäftigten belegt sind, der Beaufsichtigung durch eine verantwortliche Person unterliegen; |
3. |
die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Beschäftigten übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden; |
4. |
alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen für alle Beschäftigtengruppen geeignet und verständlich sind; |
5. |
angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen; |
6. |
die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden. |
3Als Arbeitsstätte im Sinne dieser Verordnung gilt jede Örtlichkeit, in der Arbeitsplätze für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1, einschließlich Unterkünfte, vorhanden oder vorgesehen sind und zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang haben. 4Eine oder mehrere Arbeitsstätten bilden einen Betrieb.
(2) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich der Vorkehrungen für ihre Verwirklichung, hat der Unternehmer regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten regeln, zu prüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 2Dabei hat er eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.
(3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, daß
1. |
die Maßnahmen nach Absatz 1 bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene beachtet werden, |
2. |
die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. |
(4) Der Unternehmer hat bei Maßnahmen nach Absatz 1 von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. |
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß Risiken für Leben und Gesundheit möglichst nicht entstehen; |
2. |
verbleibende Risiken sind sorgfältig abzuschätzen und möglichst zu verringern; |
3. |
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; |
6. |
individuelle Schutzmaßnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet werden kann; |
7. |
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen und besondere Belange von Behinderten entsprechend Art und Schwere der Behinderung sind zu berücksichtigen. |
(5) 1Der Unternehmer hat außerbetriebliche Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen. 2Sachverständige oder sachverständige Stellen müssen alle für ihre jeweilige Tätigkeit erforderlichen Informationen erhalten.
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