• Betriebsanweisung erstellen und regelmäßige Unterweisungen durchführen;
  • Explosionsgefährdete Bereiche festlegen und kennzeichnen, Explosionsschutzdokument erstellen und Schutzmaßnahmen einhalten: Räume in denen Aceton gelagert oder verarbeitet wird, wie z. B. Lager oder Trockenräume in Lackierereien, gelten als explosionsgefährdet;
  • Messen, ob AGW eingehalten wird (Messergebnisse aufzeichnen und aufbewahren);
  • Prüfen der Anlagen und Apparaturen auf Dichtheit;
  • Instandhaltungsarbeiten und Arbeiten in Behältern und engen Räumen nur mit schriftlicher Erlaubnis durchführen;
  • Behälter und Leitungen eindeutig kennzeichnen;
  • Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" in gefährdeten Bereichen anbringen;
  • Freigabeverfahren für Heißarbeiten in entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen;
  • Zugang nur für Beschäftigte zulassen;
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter (JArbSchG, MuSchG);
  • arbeitsmedizinische Vorsorge ist in Abhängigkeit von der spezifischen Situation am Arbeitsplatz anzubieten bzw. regelmäßig durchzuführen (§ 11 ArbSchG), z. B. wenn Atemschutz oder Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden müssen;
  • Waschgelegenheit am Arbeitsplatz vorsehen;
  • Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahren.

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