1. Allgemeines

Anhang 5 bezieht sich auf die Untersuchungen der Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwasser mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren behandelt wird, bzw. indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen.

Anhang 5 gilt nicht für

 

a)

Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Abwasserteilströmen, deren anschließende Einleitung in eine dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasseranlage durch die Indirekteinleiterverordnung von der Genehmigungspflicht befreit worden ist,

 

b)

chemische, physikalische oder chemisch-physikalische Reinigungsstufen, soweit diese integrierter Bestandteil einer direkt einleitenden biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind; hier ist Anhang 3 anzuwenden.

Nr. 2 gilt nicht für Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 33 der Abwasserverordnung.

2. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle

2.1 Art und Umfang der Untersuchungen

Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren.

Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der jeweiligen Genehmigung begrenzten Parameter in das o.g. Messprogramm aufzunehmen. Sie sind an den in der Genehmigung aufgeführten Probenahmestellen mindestens in folgender Häufigkeit von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 zu untersuchen:

Bei einem Abwasseranfall

 

1.

unter 10 m3/d zweimal je Jahr,

 

2.

von 10 bis unter 100 m3/d viermal je Jahr und

 

3.

von 100 m3/d und mehr sechsmal je Jahr.

Maßgeblich ist die Bemessungswassermenge der Abwasserbehandlungsanlage. Die durch eine Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 durchzuführenden Untersuchungen schließen die in Anhang 6 genannten Tätigkeiten ein.

2.2 Probenahme

Abwasserproben sind als 2-h-Mischproben oder qualifizierte Stichproben zu entnehmen. Dies gilt, soweit für den jeweiligen Parameter in der Genehmigung für den jeweiligen Parameter keine abweichende Regelung getroffen ist. Bei Anlagen mit Chargenbetrieb ist eine einfache Stichprobe ausreichend.

2.3 Abwasserdurchflussmessung

Der Abwasserdurchfluss ist durch ein summierendes Messgerät mit Momentananzeige entsprechend den dafür maßgeblichen Regeln der Technik zu messen. Die Messgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben.

Bei Einleitungen mit einem Abwasseranfall von unter 10 m³/d kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.

Betriebsabwasser ist dabei unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.

Bei Chargenbetrieb ist es in der Regel ausreichend, die Zahl der Chargen täglich zu erfassen und hieraus die tägliche Einleitemenge zu ermitteln.

Bei Anlagen mit einem Abfluss von mehr als 150 m³ in 2 Stunden sind die für die Einleitung in das Gewässer maßgebenden Durchflussmesseinrichtungen alle 5 Jahre von einer Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 hydraulisch zu überprüfen.

3. Dokumentation

 

(1) Der Eigenkontrollbericht nach § 7 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 

a)

Abwassermenge und Konzentration der in der Genehmigung begrenzten oder für die betriebliche Kontrolle maßgebenden Parameter, tabellarische Darstellung der Einzelwerte, Berechnung des arithmetischen Mittelwertes,

 

b)

Frachten (absolut, spezifisch) und Produktionskapazität. tabellarische Darstellung der Einzelwerte, Berechnung des arithmetischen Mittelwertes, soweit in dem maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Frachtbegrenzungen enthalten sind,

 

c)

Abfälle aus der Abwasserbehandlungsanlage und deren Verwertung bzw. Entsorgung,

 

d)

Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln,

 

e)

kurze Darstellung der wesentlichen im Bezugszeitraum durchgeführten Änderungen an der Abwasserbehandlungsanlage und in den angeschlossenen Produktionsanlagen, soweit diese Auswirkungen auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers haben,

 

f)

ergänzende Informationen zu dem Betrieb der Anlage, zu Betriebsstörungen, zu besonderen Ereignissen und Reparaturarbeiten, soweit diese Auswirkungen auf die Einleitung hatten.

 

(2) Als Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen ist die von der Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 ausgestellte Prüfbescheinigung gemeinsam mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen.

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