(1) Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane sind

 

1.

die staatlichen Prüfstellen

 

a)

Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Technische Universität Darmstadt,

 

b)

Versuchsanstalt und Prüfstelle für Umwelttechnik und Wasserbau, Universität Kassel,

 

2.

die anerkannten Prüfstellen.

 

(2) 1Die Anerkennung von Prüfstellen nach Abs. 1 Nr. 2 erfolgt auf Antrag und auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme einer Prüfstelle nach Abs. 1 Nr. 1. 2Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. 3Eine Anerkennung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weiter vorliegen. 4Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Abschnitt 1a des Teils V des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 5Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 6Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 7Die Anerkennung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.

 

(3) Prüfstellen nach Abs. 1 Nr. 2 sind anzuerkennen, wenn

 

1.

für die Prüfstelle eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,

 

2.

sie über ausreichend qualifiziertes und zuverlässiges Personal verfügen,

 

3.

sie so ausgestattet sind, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane möglich ist,

 

4.

sie den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.

 

(4) 1Prüfstellen nach Abs. 1 haben die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfstelle für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten auf der Grundlage eines internen Konzeptes aus- und fortzubilden sowie ein Qualitätshandbuch zu führen. 2Sie haben an den für die Prüfstellen ausgerichteten Schulungskursen teilzunehmen.

 

(5) 1Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Anerkennung nach Abs. 2 und 3, wenn deren Gleichwertigkeit durch die Anerkennungsbehörde festgestellt wurde. 2Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.

 

(6) 1Prüfstellen nach Abs. 1 dürfen nicht die von ihnen selbst geplanten, eingerichteten oder betriebenen Anlagen überprüfen. 2Ausnahmen können nur in begründeten Fällen von der Wasserbehörde zugelassen werden.

 

(7) 1Die Inhaberin oder der Inhaber der Prüfstelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Im Falle des Todes der Inhaberin oder des Inhabers besteht die Verpflichtung nach Satz 1 für deren Rechtsnachfolgerin oder dessen Rechtsnachfolger.

 

(8) 1Die Anerkennung erlischt

 

1.

durch schriftlichen Verzicht der Prüfstelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,

 

2.

mit der Auflösung der Prüfstelle.

2§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

 

(9) Für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die Verpflichtungen nach Abs. 4, 6 und 7 nicht erfüllt werden.

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