(1) Untersuchungsstellen für Abwasser sind
1. |
anerkannte Laboratorien für die Durchführung von Laboruntersuchungen (EKVO-Laboratorien) und |
2. |
anerkannte Überwachungsstellen für die Durchführung der technischen Überprüfung und Probenahme vor Ort einschließlich Sofortmessungen (EKVO-Überwachungsstellen). |
(2) 1Die Anerkennung von Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag, bei Laboratorien auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor. 2Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. 3Eine Anerkennung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weiter vorliegen. 4Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Abschnitt 1a des Teils V des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 5Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 6Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 7Die Anerkennung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(3) 1Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Anerkennungen nach Abs. 2, wenn deren Gleichwertigkeit durch die Anerkennungsbehörde festgestellt wurde. 2Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(4) Untersuchungsstellen können
1. |
als Betriebsteil der Unternehmerin oder des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen, |
2. |
als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für sonstige Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen, |
3. |
als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen oder |
4. |
als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen |
Abwasseruntersuchungen vornehmen.
(5) Laboratorien sind anzuerkennen, wenn
2. |
die personelle und sachliche Ausstattung des Laboratoriums die ordnungsgemäße Durchführung der Abwasseruntersuchungen gewährleistet, |
(6) Das EKVO-Laboratorium hat die ihm übergebenen Proben selbst zu untersuchen, soweit der Auftraggeber der Vergabe eines Unterauftrages, dessen Erteilung nur an ein EKVO-Laboratorium zulässig ist, nicht schriftlich zugestimmt hat.
(7) Überwachungsstellen sind anzuerkennen, wenn sie
2. |
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere
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3. |
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde. |
(8) Die EKVO-Überwachungsstellen haben sicherzustellen, dass
1. |
die Regeln der Technik bei der technischen Überprüfung, der Probenahme vor Ort und bei den Messungen eingehalten werden, |
2. |
die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben, |
3. |
die Prüftagebücher der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden, |
4. |
die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn
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