(1) Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden.

 

(2) 1Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung ist sicherzustellen, dass die anfallenden Bauabfälle (Baustellenabfälle, Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch) verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2Die Abfälle sind grundsätzlich auf der Baustelle zu trennen und getrennt zu halten, soweit dies zu deren Verwertung oder Beseitigung erforderlich, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

 

(3) Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach ihrer Art von anderen Abfällen getrennt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit die Erzeuger oder Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

 

(4) (weggefallen)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge