(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen dem Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 1 auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,

 

2.

ohne Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Deponie oder Teile einer Deponie vor der Abnahme in Betrieb nimmt,

 

3.

entgegen § 17 Satz 5 Störungen des Anlagenbetriebes nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Abfallbehörde anzeigt,

 

4.

entgegen § 18 Satz 1 unbelastete Bauabfälle ablagert,

 

5.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a, § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 oder 3, § 27 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

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